aus:

Rahmenvorgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen
zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung nach § 20c SGB V ab dem 1. Januar 2008 vom 17. September 2007

 

Allgemeine Voraussetzungen für Selbsthilfegruppen für die Förderung nach § 20 Abs. 4 SGB V:

 

·        Ziel der Gruppe ist die Prävention und/oder Rehabilitation von Personen bei bestimmten Erkrankun­gen (s. Verzeichnis der Krankheitsbilder am Dokumentende)

·        Existenz der Gruppe von mindestens einem Jahr (zu Beginn des Förderjahres, das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr), damit eine verlässliche und kontinuierliche Gruppenarbeit gewähr­leistet ist.

·        Gruppengröße von grundsätzlich mindestens 6 Personen

·        Offenheit für neue Mitglieder

·        Keine professionelle Leitung – Keine Interessensvertretungen

·        Regelmäßige Treffen

·        Neutrale Ausrichtung

·        Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ersatzkassen in Hessen

·        Sitz und Treffpunkt der Gruppe in Hessen