aus:
Rahmenvorgaben der Spitzenverbände der
Krankenkassen
zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung nach § 20c
SGB V ab dem 1. Januar 2008 vom 17. September 2007
Allgemeine Voraussetzungen für Selbsthilfegruppen für die Förderung nach § 20 Abs. 4 SGB V:
· Ziel der Gruppe ist die Prävention und/oder Rehabilitation von Personen bei bestimmten Erkrankungen (s. Verzeichnis der Krankheitsbilder am Dokumentende)
· Existenz der Gruppe von mindestens einem Jahr (zu Beginn des Förderjahres, das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr), damit eine verlässliche und kontinuierliche Gruppenarbeit gewährleistet ist.
· Gruppengröße von grundsätzlich mindestens 6 Personen
· Offenheit für neue Mitglieder
· Keine professionelle Leitung – Keine Interessensvertretungen
· Regelmäßige Treffen
· Neutrale Ausrichtung
· Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ersatzkassen in Hessen
· Sitz und Treffpunkt der Gruppe in Hessen