aus:

Rahmenvorgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen
zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung nach § 20c SGB V ab dem 1. Januar 2008 vom 17. September 2007

 

Pauschalförderung


Die Förderung der Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Ge-meinschaftsförderung erfolgt als Pauschalförderung. Die Gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20 Abs. 4 SGB V vom 11. Mai 2006 definieren die pauschale Förderung als "die finanzielle Unterstützung der originären, gesundheitsbezogenen Selbsthilfearbeit. Dies können beispielsweise Zuschüsse zur Informations- und Beratungstätigkeit sein."


Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für:

- Regelmäßige Gruppentreffen (z.B. Raummiete).

- Büroausstattung und Sachkosten (PC, Drucker, Büromöbel, Porto- und Telefon).

- Fortbildungen oder Schulungen, die auf die Befähigung zur Verbandsarbeit und auf administrative Tätigkeiten abzielen (z.B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereinsrecht, PC-Schulungen, Rhetorik).

- Durchführung von Gremiensitzungen gemäß Satzung (u.a. Mitglieder-/Jahres-versammlungen, Vorstandssitzungen, Delegiertenversammlungen, Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats).

- Regelmäßig erscheinende Verbandsmedien (z.B. Mitgliederzeitschriften, Flyer) einschließlich deren Verteilung.

- Pflege des Internetauftritts/Homepage.


Für diese vorgenannten originären Aufgaben und beispielhaften Aktivitäten der Selbsthilfe sind Personal- und Sachaufwendungen erforderlich, die mit der Pauschalförderung abgegolten sind.

In Abgrenzung hierzu versteht man unter Projektförderung die gezielte, zeitlich begrenzte Förderung einzelner, inhaltlich abgegrenzter Vorhaben und Aktionen der Selbsthilfe. Das können beispielsweise Veranstaltungen oder neue Veröffentlichungen (Broschüren, Bücher) sein. (Vgl. Gemeinsame und einheitliche Grund-sätze der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe vom 11. Mai 2006, Abschnitt 5.1). Die Projektförderung erfolgt im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung und bedarf einer gesonderten Antragstellung